Die Staatskanzlei des Kantons Graubünden führte eine Umfrage unter den Kantonen durch, um die verschiedenen Praktiken und Regeln bezüglich der Karenzfrist für ausscheidende Regierungsmitglieder zur Übernahme neuer Mandate, insbesondere in einem Verwaltungsrat, in Erfahrung zu bringen. Es wurde auch die Frage gestellt, ob es eine Amtszeitbeschränkung für Regierungsmitglieder gibt. 23 Kantone beantworteten den Fragebogen mit den folgenden Ergebnissen. In keinem Kanton gibt es eine geltende Bestimmung, die eine Karenzfrist vorschreibt, und auch kein Verbot, in einem Verwaltungsrat oder einem anderen Organ, Einsitz zu nehmen. Mehrere Kantone kennen Regelungen für solche Mandate, wenn die Regierungsrätin oder der Regierungsrat noch im Amt ist oder wenn sie oder er nach dem Ausscheiden ein Mandat auf Ernennung der Regierung erhält. Der Kanton Neuenburg beispielsweise erlaubt keine Ernennung eines ehemaligen Exekutivmitglieds durch den Staatsrat nach dem Alter von 70 Jahren. Im Kanton Bern dürfen Mitglieder der Exekutive nur mit Genehmigung des Regierungskollegiums in Führungsgremien von Unternehmen oder gemeinnützigen Organisationen sitzen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Grosse Rat des Kantons Bern ein Postulat überwiesen hat, um die Möglichkeit zu prüfen, eine zweijährige Frist einzuführen, bevor man in Aufsichtsorganen (Verwaltungsräten) von Unternehmen sitzen kann, die mehrheitlich dem Kanton gehören. Wenn im Kanton Wallis ein Mitglied der Exekutive als Vertreter des Staates in einem Verwaltungsrat sitzt, kann es dort höchstens bis zu vier Jahre nach dem Ende seines Regierungsmandats bleiben. In den Kantonen Zürich und Basel-Stadt sind derzeit Motionen zu dieser Thematik im Grossen Rat hängig.

Was die Amtsdauer als Staatsrätin oder Staatsrat betrifft, so beschränkt der Kanton Freiburg diese auf drei volle Legislaturperioden. Das bedeutet, dass nur eine Person, die während einer Legislaturperiode gewählt wird, mehr als fünfzehn Jahre im Staatsrat sitzen kann. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden erlaubt drei Wiederwahlen, d. h. maximal vier volle Legislaturperioden. Und im Kanton Jura ist die Amtszeit der Regierungsmitglieder auf zwei Wiederwahlen, d. h. maximal fünfzehn Jahre in der Exekutive beschränkt.

Schliesslich braucht es in den Kantonen Schaffhausen, Obwalden und Jura für Staatsangestellte, die in einem Verwaltungsrat, der nicht an ihre Funktion gebunden ist, Einsitz nehmen wollen, eine Bewilligung.