Verhandlung interkantonaler Konkordate

by | Jun 5, 2019 | Artikeln - News

Müssen die Kantonsparlamente anlässlich von Verhandlung interkantonaler Konkordate konsultiert werden?

Im Jahr 2017 hat die Schweizerische Staatsschreiberkonferenz eine Umfrage unter den Kantonen durchgeführt, um die unterschiedlichen parlamentarischen Vorgänge und Vorgänge in Parlament und Exekutive bei interkantonalen Konkordaten besser zu verstehen. Genauer ging es um die Frage, ob die kantonalen Parlamente bereits während der Verhandlungsphase involviert werden müssen.

Eine Mehrheit der Kantone ist der Meinung, dass die Kantonsparlamente innerhalb dieses Vorgehens auf die eine oder andere Weise in vorgänigen Diskussionen eine Rolle spielen müssen. Sie haben ausserdem präzisiert, welche Praktiken in ihren Kantonen vorherrschen, respektive was die Involvierung des Parlaments oder seiner Kommissionen bei der  interkantonalen und in gewissen Fällen auch internationalen Vereinbarungen und Konkordaten für eine Rolle spielen.

Studiert man die eingegangenen Antworten, können zwei grosse Kategorien von Praktiken unterschieden werden.

  1. Das Kantonsparlament wird über die zuständige(n) Sachbereichskommission(en) oder, in gewissen Fällen, über besondere Kommissionen für interkantonale Beziehungen, z. B. Zug mit seiner Konkordatskommission, konsultiert. Es ist ebenfalls möglich, wie dies der Fall des Kantons Solothurn zeigt, die Vervehmlassung nur in den Fällen, wenn das Konkordat Auswirkungen von Verfassungs- oder Gesetzgebungsrang nach sich zieht, stattfindet.
  2. Die Regierung informiert das Kantonsparlaement einfach über das Vorgehen. In gewissen Fällen kann/können die zuständige(n) Sachbereichskommission(en) ihre Meinung kundtun. Dies ist namentlich im Kanton Bern der Fall, wo die Kommissionen – einmal informiert – angeben, ob sie konsultiert werden wollen oder nicht.

Jedoch wird das genaue Vorgehen meistens durch verfassungsspezifische oder gesetzliche Regeln definiert, mit denen festgelegt wird, welches Vorgehen für welche Art von Vereinbarung gilt. Es ist auch nicht immer klar, zu welchem Zeitpunkt des Vorgehens das gesetzgebende Organ involviert wird, dabei kann es sein, dass dies erst dann erfolgt, wenn die Vereinbarung oder das Konkordat verhandelt ist und es zur Schlussbotschaft konsultiert wird.

Die Westschweizer Kantone haben ein eigenes spezielles System. Sie unterzeichneten eine Vereinbarung über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer).